Krankenkasse / Pauschalzahlung

Wir besprechen mit Ihnen, ob Sie eine Abrechnung über Ihre Krankenkasse oder die etwas günstigere Pauschalzahlung wünschen. Die Pauschalzahlung können Sie sich jedoch nicht von der Krankenkasse rückvergüten lassen. Bei Abrechnung über die Krankenkasse schicken wir in der Regel die Rechnung direkt an Ihre Krankenkasse. Falls Sie die chirurgische Methode wählen, so findet diese in 2 Konsultationen statt. Sie erhalten daher 2 Arztrechnungen*.

Falls Sie die Pauschale wählen, muss diese direkt nach der Konsultation bezahlt werden. Dies ist bar oder per Kartenzahlung (ausser Postcard) möglich. Euro werden im Verhältnis 1:1 als Währung akzeptiert. Detaillierte Informationen finden Sie auf dem Merkblatt «Allgemeine Informationen zum Schwangerschaftsabbruch», auf der letzten Seite und auf dem Merkblatt zur entsprechenden Methode, auf dem «Gesuch zum Schwangerschaftsabbruch» (letzte Seite). Eine Zahlung per Rechnung oder eine Zahlung in Raten ist nicht möglich.

Die Pauschalen betragen

für den medikamentösen Abbruch

CHF 700.–

für den chirurgischen Abbruch

CHF 800.–

über 12 Schwangerschaftswochen

CHF 1000.–

Falls Sie Ihre Blutgruppe nicht wissen, brauchen Sie zusätzlich eine Anti-D Prophylaxe mit Rophylac (CHF 100.–).

Die Kosten nach KVG für den medikamentösen Abbruch betragen ca. CHF 750.– bis CHF 800.–.

Die Gesamtkosten (*für beide Arztrechnungen) nach KVG für den chirurgischen Abbruch bis 12 Schwangerschaftswochen betragen ca. CHF 1200.– bis CHF 1400.–. Die Beträge, können variieren. Externe Laborkosten sind darin nicht enthalten.

Je nach Krankenkasse (z. B. Assura) ist es möglich, dass Sie bei der Behandlung eine Anzahlung in Höhe unserer Pauschale leisten müssen. Nach Behandlungsende erhalten Sie die Honorarrechnung und einen Rückerstattungsbeleg, den Sie bitte der Krankenkasse schicken (Tiers Payant).

Krankenkasse bei Jugendlichen

Der Schwangerschaftsabbruch ist eine Pflichtleistung der Krankenkassen.

Jugendliche unter 16 Jahren haben das Recht, dass das Arztgeheimnis gegenüber den Eltern gewahrt wird. Jedoch erhält die Person, welche die Krankenkassenprämie bezahlt (in der Regel die Eltern) eine detaillierte Abrechnung über die Behandlung. (Dasselbe gilt auch für Volljährige über 18 Jahre, beispielsweise Studierende, die ihre Krankenkassenprämie nicht selbst bezahlen.)

Sollte eine Jugendliche in der Situation sein, dass sie den Schwangerschaftsabbruch geheim halten will, muss sie vor dem Abbruch mit ihrer eigenen Krankenkasse die Situation klären. Sie muss eine Regelung für die Rechnungsstellung finden. Da dies mit jeder Krankenkasse individuell besprochen werden muss, gibt es keine allgemeingültige Lösung.

Oft ist es wichtig, dass die Jugendlichen explizit darauf bestehen, dass kein Postverkehr mit den Eltern stattfindet. Manchmal muss die Rechnung direkt nach der Behandlung bezahlt werden. Es kann zum Beispiel wichtig sein, dass die Rechnung nicht elektronisch sondern in Papierform ausgestellt wird. Meistens rechnen Ärzte heute direkt (elektronisch) mit der Krankenkasse ab. Dadurch verliert die Versicherte die Kontrolle darüber, wohin die Rechnung geschickt wird.

Für die Krankenkasse bedeutet es also einen Mehraufwand, ihrem Wunsch Folge zu leisten, obwohl sie dazu verpflichtet ist.