Rechtslage von Abtreibungen

Offizieller Leitfaden (Link zum Leitfaden) zu Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch und Adoption.
Eine ungeplante Schwangerschaft kann betroffene Frauen stark verunsichern und viele Ängste auslösen. Damit verbunden stellen sich viele Fragen. In diesem Leitfaden sind Adressen und Telefonnummern von Beratungs- und Fachstellen im Kanton Zürich zusammengestellt.

A: Offizielle Schwangerschaftsberatungsstellen
A.1. mit medizinischem Hintergrund (S.3)
A.2. mit psychiatrischem / psychotherapeutischem Hintergrund,
Angebote für Jugendliche und deren Angehörige (S.4)
B: Beratungsstellen in den Bezirken (S.5)
C: Beratungsstelle für Schwangere und Mütter in Not (S.7)
D: Beratungsstelle für Fragen der Adoption (S.7)
E: Beratungsstellen für fremdsprachige Frauen (S.7)

Schwangere Frauen unter 16 Jahren sind vor dem Gespräch mit Ihrer Ärztin zu einer Beratung bei einer auf Jugendliche unter 16 Jahren spezialisierten Beratungsstelle verpflichtet. Die aufgeführten Stellen sind im Leitfaden mit einem * markiert. Nach dem Gespräch erhalten Sie eine Bestätigung, dass das Gespräch stattgefunden hat. Erst mit dieser Bestätigung darf eine Abtreibung durchgeführt werden.

Online-Adressverzeichnis «Soziale Hilfe von A-Z», Infostelle, ZHAW Soziale Arbeit

Dieses Adressverzeichnis ist ein Angebot der «Infostelle, ZHAW Soziale Arbeit» und enthält rund 3000 Einträge öffentlicher, privater und kirchlicher Organisationen im Kanton Zürich, die auf professioneller Basis soziale, gesundheitliche, rechtliche, finanzielle und schulische Dienstleistungen anbieten: www.zhaw.ch/infostelle

Kontakt: Infostelle, ZHAW Soziale Arbeit, Pfingstweidstrasse 96, Postfach 707, 8037 Zürich, Hochschulen für Soziale Arbeit Zürich Telefon +41 (0)58 934 86 77 E-Mail infostelle.sozialearbeit@zhaw.ch

Was ist die Strafe für eine Abtreibung? Macht sich eine Frau strafbar, wenn sie eine Schwangerschaft selbst abbricht?

Nein. Allerdings ist es nicht ratsam und kann gefährlich sein, auf ärztliche Hilfe zu verzichten.
Das Schweizer Strafgesetzbuch StGB behandelt den Schwangerschaftsabbruch im Kapitel strafbare Handlungen gegen Leib und Leben. Handlungen gegen den eigenen Leib und Leben sind in der Schweiz prinzipiell nicht strafbar und vor der Revision der Art 118-120 StGB war genau dieser Aspekt auch so stossend, dass der Schwangerschaftsabbruch als Handlung der Frau gegen ihren eigenen Leib als strafbar angenommen wurde. Die Tatsache, dass Frauen eine Schwangerschaft selber und ohne fremde Hilfe abbrechen können, wird vom Gesetz nicht erfasst und ist somit kein Straftatbestand. Das Gesetz will mit der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs nur die schwangere Frau unter besonderen Schutz des Gesetzes stellen.
Vor der Geburt nimmt das schweizerische Recht den Embryo / Fetus als Teil des Körpers der Frau wahr. Mit Beginn der Geburt ändert das: in Art 116 StGB heisst es immer noch: Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der besonderen existentiellen Situation der Frau wird durch das Gesetz Rechnung getragen.
In Art 118 StGB wird der strafbare Schwangerschaftsabbruch definiert: Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind. Der Wortlaut ist immer als Handlung gegen die Frau / die körperliche Integrität der Frau formuliert.
Der Art 119 StGB definiert, wann der Schwangerschaftsabbruch straflos erfolgen kann. Da eine Handlung gegen den eigenen Leib aber nicht als strafbar gilt, trifft der Art 119 StGB nicht zu, wenn eine Frau einen Schwangerschaftsabbruch selber durchführt. Es handelt sich nicht um einen Schwangerschaftsabbruch im Sinne des Gesetzes.

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