Das Arztgeheimnis verpflichtet uns gegenüber anderen Personen, z.B. auch gegenüber Ihren Eltern, und gegenüber allen Institutionen, z.B. den Krankenkassen, zu vollständiger Diskretion. Selbstverständlich geben wir ohne Ihren ausdrücklichen Wunsch keine Informationen weiter, selbst nicht an nächste Angehörige wie beispielsweise Eltern oder Partner. Der Schwangerschaftsabbruch muss laut Gesetz dem Kantonsarzt anonym (ohne Namensnennung) gemeldet werden. Sie werden vom Staat also nicht namentlich registriert.
Da Sie mit uns in der Praxis genau besprechen können, ob jemand Informationen erhält oder nicht, können wir Ihnen volle Diskretion zusichern. Sie haben die volle Kontrolle über Ihre Daten. In einer grossen Institution, z.B. im Spital, kann diese Kontrolle nicht immer garantiert werden. Beispielsweise könnte das Labor die Blutgruppenkarte per Post nach Hause schicken, obwohl Sie ausdrücklich um Benachrichtigung per Email gebeten haben.
Das Arztgeheimnis wird im Strafgesetzbuch auch als ärztliches Berufsgeheimnis oder ärztliche Schweigepflicht bezeichnet.
Die Schweigepflicht der Ärztin kommt aufgrund des Behandlungsvertrages zwischen der Patientin und der Ärztin zustande und wird im Schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 321 StGB) geregelt.
Die Krankenkassen müssen sich auch bei jungen und sehr jungen Frauen an die Schweigepflicht halten, also auch bei Minderjährigen und Frauen unter 16 Jahren, sofern die Frauen dies explizit wünschen. Meistens schickt die Krankenkasse eine Abrechnung mit den erfolgten Leistungen an die Person, welche die Krankenkassenprämie bezahlt. Bei Jugendlichen sind das meistens die Eltern. Das kann zu Problemen führen. Wenden Sie sich an «Lust und Frust».
Es gibt Situationen, wo es weitergehende Lösungen braucht, wie beispielsweise die Anonymisierung von Daten oder die Angabe einer andere Rechnungsadresse. Solche Fragen müssen vor der ärztlichen Behandlung mit der Krankenkasse besprochen werden.
Da der Ablauf bei jeder Krankenkasse anders ist, braucht es eine individuelle Lösung. Wir helfen Ihnen gerne dabei.
Die Kostenübernahme bzw. die Rückerstattungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Leistungen im Zusammenhang mit einem straflosen Abbruch der Schwangerschaft regelt das Bundesgesetz über die Krankenversicherungen (Art 30 KVG).
Für Informationen, die von der Krankenkasse bearbeitet werden, ist die Schweigepflicht im allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), im Datenschutzgesetz (DSG) und im Krankenversicherungsgesetz (KVG) geregelt. Sämtliche Mitarbeitende der Krankenkasse unterstehen der Schweigepflicht.