Arztgeheimnis & Schweigepflicht
Das Arztgeheimnis verpflichtet uns gegenüber anderen Personen, z.B. auch gegenüber Ihren Eltern, und gegenüber allen Institutionen, z.B. den Krankenkassen, zu vollständiger Diskretion. Selbstverständlich geben wir ohne Ihren ausdrücklichen Wunsch keine Informationen weiter, selbst nicht an nächste Angehörige wie beispielsweise Eltern oder Partner. Der Schwangerschaftsabbruch muss laut Gesetz dem Kantonsarzt anonym (ohne Namensnennung) gemeldet werden. Sie werden vom Staat also nicht namentlich registriert.
Da Sie mit uns in der Praxis genau besprechen können, ob jemand Informationen erhält oder nicht, können wir Ihnen volle Diskretion zusichern. Sie haben die volle Kontrolle über Ihre Daten. In einer grossen Institution, z.B. im Spital, kann diese Kontrolle nicht immer garantiert werden. Beispielsweise könnte das Labor die Blutgruppenkarte per Post nach Hause schicken, obwohl Sie ausdrücklich um Benachrichtigung per Email gebeten haben.
Das Arztgeheimnis wird im Strafgesetzbuch auch als ärztliches Berufsgeheimnis oder ärztliche Schweigepflicht bezeichnet.
Die Schweigepflicht der Ärztin kommt aufgrund des Behandlungsvertrages zwischen der Patientin und der Ärztin zustande und wird im Schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 321 StGB) geregelt.
Schweigepflicht gegenüber Krankenkassen
Die Krankenkassen müssen sich auch bei jungen und sehr jungen Frauen an die Schweigepflicht halten, also auch bei Minderjährigen und Frauen unter 16 Jahren, sofern die Frauen dies explizit wünschen. Meistens schickt die Krankenkasse eine Abrechnung mit den erfolgten Leistungen an die Person, welche die Krankenkassenprämie bezahlt. Bei Jugendlichen sind das meistens die Eltern. Das kann zu Problemen führen. Wenden Sie sich an «Lust und Frust».
Es gibt Situationen, wo es weitergehende Lösungen braucht, wie beispielsweise die Anonymisierung von Daten oder die Angabe einer andere Rechnungsadresse. Solche Fragen müssen vor der ärztlichen Behandlung mit der Krankenkasse besprochen werden.
Da der Ablauf bei jeder Krankenkasse anders ist, braucht es eine individuelle Lösung. Wir helfen Ihnen gerne dabei.
Die Kostenübernahme bzw. die Rückerstattungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Leistungen im Zusammenhang mit einem straflosen Abbruch der Schwangerschaft regelt das Bundesgesetz über die Krankenversicherungen (Art 30 KVG).
Für Informationen, die von der Krankenkasse bearbeitet werden, ist die Schweigepflicht im allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), im Datenschutzgesetz (DSG) und im Krankenversicherungsgesetz (KVG) geregelt. Sämtliche Mitarbeitende der Krankenkasse unterstehen der Schweigepflicht.
Wird jemand über die Behandlung informiert? Nun habe ich einen Test gemacht und bin schwanger. Aber das darf nicht sein. Können Sie eine Abtreibung machen, ohne dass es irgend jemand erfährt? Müssen Sie meinen Namen nicht melden?
Ja, ich kann eine Behandlung machen, ohne dass es jemand erfährt. Nein, an den Kantonsarzt geht nur eine anonyme Meldung über die Behandlung, ohne dass Ihr Name erwähnt wird. Wenn Sie es nicht wollen, erhält auch die Krankenkasse keine Informationen. Ohne Ihr Einverständnis werden wir der Krankenkasse auch keine Rechnung schicken. Wenn Angehörige oder sonst irgendwer sich bei uns erkundigt, werden wir nur mit ausdrücklicher Erlaubnis von Ihnen über Ihre Behandlung informieren. Nachbehandelnde Ärzte erhalten die notwendigen Informationen, da wir in der Regel annehmen, dass sie nur von Ihnen erfahren haben, dass Sie bei uns in Behandlung waren. Im Zweifelsfall verweigern wir die Auskunft.
Wie kann ich abtreiben, ohne dass Eltern oder Krankenkasse davon erfahren? Kann ich abtreiben, ohne dass meine Eltern davon erfahren (ich bin 16 Jahre alt)? Zur Kosten einer Abtreibung: Kann man den Abbruch auch gleich bar in Ihrer Praxis bezahlen, ohne dass irgendetwas von der Krankenkasse übernommen wird?
Ja, beide Fragen können mit Ja beantwortet werden. Wenn Sie 16 Jahre alt sind, müssen die Eltern nichts davon erfahren und sogar vor 16 Jahren können wir in der Schweiz legale Wege finden, wenn es nicht möglich ist die Eltern zu informieren.